Hausordnung des Offenburger Salmen
Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher, wir begrüßen Sie herzlich in unserem Hause und wünschen Ihnen einen angenehmen Aufenthalt. Zu Beginn des Besuchs wollen wir Sie mit der Hausordnung vertraut machen.
Zweck der Hausordnung
Diese Hausordnung dient dazu, den Besuch der Erinnerungs- und Erlebnisstätte in angenehmer Atmosphäre zu erleben. Die Beachtung der Hausordnung liegt daher in Ihrem eigenen Interesse.
Hausrecht
Die Leitung des Salmen übt, vertreten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Salmen, das Hausrecht aus. Anweisungen sind daher Folge zu leisten. Sie dienen der Sicherheit und dem Schutz der vom Salmen verwahrten Kulturgüter.
Eintrittspreise und Öffnungszeiten
Die Eintrittspreise und Öffnungszeiten des Salmen sind von der Verwaltung gesondert festgelegt und vom Gemeinderat der Stadt Offenburg genehmigt. Sie können an der Kasse oder online eingesehen werden.
Besucherinnen und Besucher
(1) Die Hausordnung ist für alle Besucherinnen und Besucher verbindlich. Mit dem Betreten des Salmen-Gebäudes erkennen Sie die Regelungen sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener die Ausstellungsräume besuchen.
Verhalten in den Ausstellungsräumen
(1) Es ist grundsätzlich nicht gestattet, die Exponate zu berühren; Ausnahmen sind gekennzeichnet. In unmittelbarer Nähe der Ausstellungsstücke darf nicht mit Gegenständen hantiert werden, die geeignet sind, Beschädigungen an den Ausstellungsobjekten zu verursachen.
(2) Tiere dürfen nicht in die Ausstellungsräume mitgenommen werden. Hiervon ausgenommen sind Blindenhunde (Assistenzhunde).
(3) In den Ausstellungsräumen ist es nicht erlaubt zu essen oder/und zu trinken.
(4) Es gilt im gesamten Haus ein absolutes Rauchverbot.
(5) Die Besucherinnen und Besucher haften für alle durch ihr Verhalten entstandenen Schäden.
(6) Erwachsene Begleiterinnen und Begleiter von Kindern und Jugendlichen sind für das angemessene Verhalten aller von ihnen betreuten Personen verantwortlich.
(7) Die Besucherinnen und Besucher werden gebeten, alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft. Der Betrieb von Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie der Gebrauch von Musikinstrumenten oder Abspielgeräten sind in den Ausstellungsräumen nicht gestattet. Die Nutzung von Mobiltelefonen ist erlaubt.
(8) Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekte, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sind untersagt. Ebenso sind Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekte mit extremistischen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalten untersagt.
Es ist untersagt, in Wort, Schrift oder Gesten die Freiheit und Würde des Menschen (Art. 1 GG) verächtlich zu machen sowie Kennzeichen und Symbole zu verwenden, zu verbreiten oder offen zu tragen, die im Geiste verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren.
Ablegen der Garderobe und des Gepäcks
Das Betreten der Ausstellungsräume mit sperrigen Gegenständen (z.B. Regenschirme, größere Rucksäcke und Tragetaschen), die größer als Din A4 (20x30 cm) sind, ist grundsätzlich nicht gestattet. Im Zweifel entscheidet das Aufsichtspersonal. Für die Aufbewahrung der vorgenannten Gegenstände stehen Schließfächer zur Verfügung. Der Salmen übernimmt keine Haftung für den Inhalt der Schließfächer. Bei Verlust des Schlüssels müssen wir einen Unkostenbeitrag von 50 Euro berechnen. Die Schließfächer stehen ausschließlich während der Besuchszeiten zur Verfügung. Zudem übernimmt der Salmen keine Haftung für im Haus zurückgelassene, vergessene oder verlorene Gegenstände.
Wickelraum
Ein Wickelraum ist im Bereich der Sanitäranlagen vorhanden.
Fotografieren und Filmen
(1) Filmen und Fotografieren in der Dauer- oder bei Sonderausstellungen sind ausschließlich für private Zwecke ohne Blitz, Stativ und Selfie-Stick gestattet.
(2) Fotoaufnahmen für kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Salmen erfolgen.
(3) Filmaufnahmen dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Salmen erfolgen.
Aufsichtspersonal
Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, darauf zu achten, dass die Hausordnung eingehalten wird. Aus diesem Grund ist den Anweisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. Werden Hausordnung oder Anweisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, kann den betreffenden Personen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Salmen der weitere Aufenthalt im Haus untersagt werden. Besucherinnen und Besucher, die sich wiederholt nicht an die Hausordnung und an die Weisungen des Aufsichtspersonals halten, kann des weiteren Hausverbot erteilt werden. Bei Verweis aus dem Salmen wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
Fundgegenstände
Gegenstände, die im Salmen gefunden werden, bitten wir beim Empfang abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
Inkrafttreten
Die Hausordnung tritt mit sofortiger Wirkung am 13. Mai 2022 in Kraft. Sie hängt im Kassenbereich des Gebäudes aus. Außerdem kann sie bei der Salmen-Verwaltung während der Geschäftszeiten eingesehen werden.
Offenburg, im Mai 2022
Dr. Wolfgang Reinbold
Leiter Stadtgeschichte und Heimatpflege